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PRESSE-MITTEILUNG
Lupicinio Eversheds und Tavira&Botella geben ihre Allianz
bekannt, um einen umfassenden Beratungs-Service für Patente
und Marken anzubieten.
Lupicinio Eversheds und Tavira & Botella unternehmen einen
großen strategischen Schritt und bieten dem Markt einen
umfassenden Beratungs-Service im Bereich der Patente und
Marken an, der nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften umfasst, sondern auch die Gestaltung der
Strategie zur Eintragung und die Durchführung der
sachdienlichen administrativen Maßnahmen zum Schutz des
gewerblichen und geistigen Eigentums.
In ihrem
entschlossenen auf das Wachstum und die Konsolidierung der
strategischen Bereiche der Firma gerichteten Bestreben
bereichert Lupicinio Eversheds seine Abteilung für
Gewerbliches und Geistiges Eigentum mit der Erfahrung von
Tavira & Botella im Bereich der praktischen Durchführung und
der Beratung. Die Abteilung für Gewerbliches und Geistiges
Eigentum von Lupicinio Eversheds ist stark auf den
gewerblichen Rechtsschutz im Allgemeinen und auf den der
Innovations-Pharmaindustrie im Besonderen ausgerichtet.
Lupicinio Eversheds und Tavira & Botella
bieten zusammen einen umfassenden
Beratungs-Service für den rechtlichen Schutz des
gewerblichen und geistigen Eigentums an. Rechtsberater mit
anerkanntem Prestige und Patentanwälte, für die ein
bedeutender Werdegang bürgt, bringen ein umfassendes
know-how mit einer hohen technischen Qualifikation und
einer rigorosen Kenntnis der Problemstellungen des Sektors
ein, um die Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, die der
Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums im Bereich
des Eintragungsverfahrens, der Durchführung von
administrativen Maßnahmen und der Rechtsberatung fordert,
abzudecken, auf nationaler wie auf internationaler Ebene.
So beginnt eine erste Phase einer engen Zusammenarbeit, an
der die Firmen mit Eifer arbeiten, bis zur Erreichung einer
vollständige Integration der Rechts-, Technik-, und
Handels-Teams, um mit allen erforderlichen Garantien, der
wachsenden Nachfrage an Beratung, die der Sektor abverlangt,
zu entsprechen.
Im Bewusstsein der Bedeutung, auf ein multidisziplinäres
Team bauen zu können, unterstützen Lupicinio Eversheds
und Tavira & Botella die Unternehmen bei der Gestaltung
der kommerziellen und juristischen Strategie, die deren
Interessen am besten entspricht und die sich deren Projekten
am besten anpasst, mit der standfesten Intention, die
Risiken, die einem unzulänglichen Schutz ihrer besonderen
Eigentumsrechte entspringen, zu vermeiden und zu minimieren.
Kiko Carrión, geschäftsführender Gesellschafter der
Abteilung für Gewerbliches und Geistiges Eigentum von
Lupicinio Eversheds und treibende Kraft dieser Initiative
erklärt zufrieden: “Unsere konsolidierte Erfahrung auf dem
Gebiet der besonderen Eigentumsrechte, schon vor langer Zeit
hatten wir die Idee der Zweckmäßigkeit, mit einem
Patentanwaltsbüro von Rang zusammenzuarbeiten, das aktiv an
der Durchführung und der Koordination der Projekte unserer
Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen und geistigen
Eigentums teilnimmt und das die Herausforderungen des
Sektors versteht. In Tavira & Botella haben wir technische
Komplementarität und Dienstleistungsbereitschaft gefunden,
um unseren Mandanten effiziente Komplett-Lösungen
anzubieten, und vor allem solche, die dem Schutz ihrer
Vermögenswerte und schließlich der Zukunft ihrer Projekte
verpflichtet sind”.
Lupicinio Rodríguez, Gründungs-Gesellschafter von Lupicinio
Eversheds betont die Bedeutsamkeit der Eingliederung von
technischen Fachleuten, die den jedes Mal komplizierteren
Problemstellungen der Mandanten entsprechen und er bestätigt
diese Tendenz mit seinem Geschäftsmodell, das seinen
Höhepunkt mit der Verpflichtung von Pedro Mielgo,
Ex-Präsident von Red Eléctrica erreichte: “Dieser Schritt,
der nicht der letzte ist, bestätigt den Erfolg unserer
Konsolidierungs-Strategie und den durchschlagenden Erfolg
unserer Integration von Eversheds. Eversheds hat neue und
attraktive Modelle der Anwaltschaft im Bereich der
Wirtschaft geschaffen. Die Anwaltschaft der Zukunft fordert
eine Zusammenarbeit mit Fachleuten mit unterschiedlichen
Spezialisierungen, um Lösungen anzubieten, die von der
Qualität her ehrgeizig sind und mit der von unseren
Mandanten entfalteten Tätigkeit kohärent sind.”
Juan und Antonio Botella, geschäftsführende Gesellschafter
von Tavira & Botella, Patentanwälte, unterstreichen die
wachsende Bedeutung, die der juristische Schutz der Patent-
und Markenrechte ihrer Mandanten besitzt, weswegen sie mit
dieser Allianz die Rechtsabteilung sowohl auf nationaler wie
auf internationaler Ebene verstärken: “Lupicinio Eversheds
stellt mit ihren besten Fachleuten für Tavira & Botella
sicher, dass die Ideologie, die unser Großvater bereits 1921
aufgestellt hat, als er die Firma gründete: persönlicher und
professioneller Umgang zur Lösung von Problemen.”
WICHTIGE
NACHRICHT:
Änderung
der Fristen für die Gebührenzahlung in Sachen Gewerblichen Eigentums
[10 / 11 / 99]
-
Wird am 1. Januar 2000 in Kraft treten
Königlicher
Erlass 1595 vom 15. Oktober 1999, durch den bestimmte Fristen für die
Gebührenzahlung in Sachen Gewerblichen Eigentums festgelegt werden.
1.- Erster Artikel. Zahlung der Jahresgebühren
Der Artikel 82 der Regelung für den Vollzug des Patentgesetzes 11 vom
20. März 1986, der durch den Königlichen Erlass 2245 vom 10. Oktober
1986 verabschiedet wurde, lautet folgendermassen:
"Die Jahresgebühren, die notwendig sind, um ein Patent oder ein
Gebrauchsmuster aufrechtzuerhalten, werden während ihrer Geltungsdauer
jeweils für ein Jahr im voraus bezahlt.
Das Fälligkeitsdatum für eine Jahresgebühr fällt auf den letzten Tag
des Monats an dem Jahrestag des Hinterlegungsdatums der Anmeldung, welches
nach den Bestimmungen der Artikel 14 und 41 dieser Regelung festgelegt
wird. Falls sich dieses Datum ändern sollte, so gilt das Datum, an dem
die letzte Erteilung erging.
Die Zahlung muss innerhalb der drei dem Fälligkeitsdatum vorausgehenden
Monate bezahlt werden oder in dem Monat nach dem genannten Datum.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist einer Jahresgebühr, ohne dass der Betrag
bezahlt worden wäre, kann dieser mit einem Aufschlag von 25 Prozent
innerhalb der drei ersten Monate und von 50 Prozent innerhalb der drei
darauffolgenden Monate bezahlt werden, wobei die Verzögerung maximal
sechs Monate betragen darf. Innerhalb des Zeitraums bis zum Fälligkeitstag
der nächsten Jahresgebühr kann die Zahlung jedoch noch nachgeholt werden,
wenn eine Gebühr bezahlt wird, die der zwanzigsten Jahresgebühr im Falle
von Patenten und der zehnten Jahresgebühr im Falle von Gebrauchsmustern
entspricht."
2.- Zweiter Artikel. Zahlung der Jahresgebühren von europäischen Patenten
Der Artikel 17 des Königlichen Erlasses 2424 vom 10. Oktober 1986 bezüglich
der Anwendung des Abkommens über die Erteilung europäischer Patente,
das in München am 5. Oktober 1973 abgeschlossen wurde, lautet folgendermassen:
"Für jedes europäische Patent mit Wirkung in Spanien müssen die
in der für nationale Patente geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Jahresgebühren
im Spanischen Patent- und Markenamt bezahlt werden.
Die Jahresgebühren sind ab dem Jahr zu bezahlen, das auf das Jahr folgt,
in dem der Erteilungshinweis des europäischen Patents im "Europäischen
Patentanzeiger" veröffentlicht wurde".
In Bezug auf das Fälligkeitsdatum, Frist, Betrag, Form und sonstige
Bedingungen muss die Bezahlung der Jahresgebühren unter Anwendung der
in der für die nationalen Patente geltenden Gesetzgebung vorgesehenen
Bedingungen erfolgen".
Einzige Übergangsbestimmung. Zahlung der zweiten Fünfjahresgebühren
zur Aufrechterhaltung.
1.- Bis zur ersten Erneuerung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
14 vom 4. Mai 1999 bezüglich der Gebühren und Amtlichen Preise für vom
Atomsicherheitsrat erbrachte Dienstleistungen stattfindet, müssen für
bereits erteilte Marken, Handelsnamen und Firmennamen die entsprechenden
Fünfjahresgebühren bezahlt werden. Wenn diese nicht bezahlt werden,
verfällt das Schutzrecht.
2.- Für die Bezahlung gilt als Fälligkeitsdatum der zweiten Fünfjahresgebühr
der letzte Tag des Monats, auf den der fünfte Jahrestag des Hinterlegungsdatums
der ursprünglichen Anmeldung im Register fällt, wobei die entsprechende
Zahlung innerhalb der drei vor dem Fälligkeitsdatum liegenden Monate
bezahlt werden muss oder aber in dem Monat nach diesem Datum.
3.- Nach Ablauf der Frist für die Bezahlung der Fünfjahresgebühr, ohne
dass der Betrag bezahlt worden wäre, kann dieser mit einem Aufschlag
von 25 Prozent innerhalb der drei ersten Monate und von 50 Prozent innerhalb
der drei darauffolgenden Monate bezahlt werden, wobei die Verzögerung
maximal sechs Monate betragen darf.
WICHTIGE
NACHRICHT: Änderung des Markengesetzes
[05-05-
99]
Das
Gesetz 14 vom 4. Mai 1999 bezüglich der Gebühren und Amtlichen Preise
für vom Atomsicherheitsrat erbrachte Dienstleistungen, ausgehend von
der siebten Zusatzbestimmung, hat einige wichtige Änderungen in das
Markengesetz 32 vom 10. November 1988 eingebracht, bezüglich dessen
Inhalts aufgrund deren Wichtigkeit folgende Punkte beachtet werden müssen:
1. - Die Bezahlung der Fünfjahresgebühren wird abgeschafft. Bis zur
ersten Erneuerung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (5-5-99), müssen
für die bereits erteilten Marken, Handelsnamen und Firmennamen jedoch
die entsprechenden Fünfjahresgebühren bezahlt werden, da diese ansonsten
nach dem zum Zeitpunkt ihrer Erteilung oder ihrer letzten Erneuerung
geltenden Gesetzestext verfallen.
2.- Nach der Erteilung der Markeneintragung wird die Zahlung der Registergebühr
ab dem Monat der Erteilungsveröffentlichung bezahlt. Die Wirksamkeit
der Erteilung hängt von der Zahlung der Registergebühr ab.
Für die Marken, Handelsnamen und Firmennamen, deren Erteilung nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes (5-5-99) veröffentlicht wurde,
muss die Erneuerungsgebühr bezahlt werden.
4.- Für die Marken, Handelsnamen und Firmennamen, deren Erneuerung nach
dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes (5-5-99) beantragt wurde,
muss die Erneuerungsgebühr bezahlt werden.
Infolgedessen werden die Marken, deren Erteilung in einem AMTSBLATT
nach dem 16. Mai 1999 veröffentlicht wurde, für einen Zeitraum von 10
Jahren erteilt, ohne dass hierfür Fünfjahresgebühren zu zahlen wären.
Es sind jedoch die Registergebühren zu bezahlen und für die Erneuerungen,
die nach dem 5. Mai 1999 beantragt wurden, ist eine Erneuerungsgebühr
zu bezahlen.
Selbstverständlich stehen wir für Klärungen irgendwelcher Fragen jederzeit
zu Ihrer Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
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