Tavira y Botella

PRESSE-MITTEILUNG

 

Lupicinio Eversheds und Tavira&Botella geben ihre Allianz bekannt, um einen umfassenden Beratungs-Service für Patente und Marken anzubieten.

Lupicinio Eversheds und Tavira & Botella unternehmen einen großen strategischen Schritt und bieten dem Markt einen umfassenden Beratungs-Service im Bereich der Patente und Marken an, der nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften umfasst, sondern auch die Gestaltung der Strategie zur Eintragung und die Durchführung der sachdienlichen administrativen Maßnahmen zum Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums.

In ihrem entschlossenen auf das Wachstum und die Konsolidierung der strategischen Bereiche der Firma gerichteten Bestreben bereichert Lupicinio Eversheds seine Abteilung für Gewerbliches und Geistiges Eigentum mit der Erfahrung von Tavira & Botella im Bereich der praktischen Durchführung und der Beratung. Die Abteilung für Gewerbliches und Geistiges Eigentum von Lupicinio Eversheds ist stark auf den gewerblichen Rechtsschutz im Allgemeinen und auf den der Innovations-Pharmaindustrie im Besonderen ausgerichtet.

Lupicinio Eversheds und Tavira & Botella bieten zusammen einen umfassenden Beratungs-Service für den rechtlichen Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums an. Rechtsberater mit anerkanntem Prestige und Patentanwälte, für die ein bedeutender Werdegang bürgt, bringen ein umfassendes know-how mit einer hohen technischen Qualifikation und einer rigorosen Kenntnis der Problemstellungen des Sektors ein, um die Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, die der Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums im Bereich des Eintragungsverfahrens, der Durchführung von administrativen Maßnahmen und der Rechtsberatung fordert, abzudecken, auf nationaler wie auf internationaler Ebene.

So beginnt eine erste Phase einer engen Zusammenarbeit, an der die Firmen mit Eifer arbeiten, bis zur Erreichung einer vollständige Integration der Rechts-, Technik-, und Handels-Teams, um mit allen erforderlichen Garantien, der wachsenden Nachfrage an Beratung, die der Sektor abverlangt, zu entsprechen.

Im Bewusstsein der Bedeutung, auf ein multidisziplinäres Team bauen zu können, unterstützen Lupicinio Eversheds und Tavira & Botella die Unternehmen bei der Gestaltung der kommerziellen und juristischen Strategie, die deren Interessen am besten entspricht und die sich deren Projekten am besten anpasst, mit der standfesten Intention, die Risiken, die einem unzulänglichen Schutz ihrer besonderen Eigentumsrechte entspringen, zu vermeiden und zu minimieren.

Kiko Carrión, geschäftsführender Gesellschafter der Abteilung für Gewerbliches und Geistiges Eigentum von Lupicinio Eversheds und treibende Kraft dieser Initiative erklärt zufrieden: “Unsere konsolidierte Erfahrung auf dem Gebiet der besonderen Eigentumsrechte, schon vor langer Zeit hatten wir die Idee der Zweckmäßigkeit, mit einem Patentanwaltsbüro von Rang zusammenzuarbeiten, das aktiv an der Durchführung und der Koordination der Projekte unserer Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen und geistigen Eigentums teilnimmt und das die Herausforderungen des Sektors versteht. In Tavira & Botella haben wir technische Komplementarität und Dienstleistungsbereitschaft gefunden, um unseren Mandanten effiziente Komplett-Lösungen anzubieten, und vor allem solche, die dem Schutz ihrer Vermögenswerte und schließlich der Zukunft ihrer Projekte verpflichtet sind”.

Lupicinio Rodríguez, Gründungs-Gesellschafter von Lupicinio Eversheds betont die Bedeutsamkeit der Eingliederung von technischen Fachleuten, die den jedes Mal komplizierteren Problemstellungen der Mandanten entsprechen und er bestätigt diese Tendenz mit seinem Geschäftsmodell, das seinen Höhepunkt mit der Verpflichtung von Pedro Mielgo, Ex-Präsident von Red Eléctrica erreichte: “Dieser Schritt, der nicht der letzte ist, bestätigt den Erfolg unserer Konsolidierungs-Strategie und den durchschlagenden Erfolg unserer Integration von Eversheds. Eversheds hat neue und attraktive Modelle der Anwaltschaft im Bereich der Wirtschaft geschaffen. Die Anwaltschaft der Zukunft fordert eine Zusammenarbeit mit Fachleuten mit unterschiedlichen Spezialisierungen, um Lösungen anzubieten, die von der Qualität her ehrgeizig sind und mit der von unseren Mandanten entfalteten Tätigkeit kohärent sind.”

Juan und Antonio Botella, geschäftsführende Gesellschafter von Tavira & Botella, Patentanwälte, unterstreichen die wachsende Bedeutung, die der juristische Schutz der Patent- und Markenrechte ihrer Mandanten besitzt, weswegen sie mit dieser Allianz die Rechtsabteilung sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene verstärken: “Lupicinio Eversheds stellt mit ihren besten Fachleuten für Tavira & Botella sicher, dass die Ideologie, die unser Großvater bereits 1921 aufgestellt hat, als er die Firma gründete: persönlicher und professioneller Umgang zur Lösung von Problemen.” 

 

 

WICHTIGE NACHRICHT:

Änderung der Fristen für die Gebührenzahlung in Sachen Gewerblichen Eigentums [10 / 11 / 99]


- Wird am 1. Januar 2000 in Kraft treten


Königlicher Erlass 1595 vom 15. Oktober 1999, durch den bestimmte Fristen für die Gebührenzahlung in Sachen Gewerblichen Eigentums festgelegt werden.

1.- Erster Artikel. Zahlung der Jahresgebühren


Der Artikel 82 der Regelung für den Vollzug des Patentgesetzes 11 vom 20. März 1986, der durch den Königlichen Erlass 2245 vom 10. Oktober 1986 verabschiedet wurde, lautet folgendermassen:

"Die Jahresgebühren, die notwendig sind, um ein Patent oder ein Gebrauchsmuster aufrechtzuerhalten, werden während ihrer Geltungsdauer jeweils für ein Jahr im voraus bezahlt.

Das Fälligkeitsdatum für eine Jahresgebühr fällt auf den letzten Tag des Monats an dem Jahrestag des Hinterlegungsdatums der Anmeldung, welches nach den Bestimmungen der Artikel 14 und 41 dieser Regelung festgelegt wird. Falls sich dieses Datum ändern sollte, so gilt das Datum, an dem die letzte Erteilung erging.

Die Zahlung muss innerhalb der drei dem Fälligkeitsdatum vorausgehenden Monate bezahlt werden oder in dem Monat nach dem genannten Datum.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist einer Jahresgebühr, ohne dass der Betrag bezahlt worden wäre, kann dieser mit einem Aufschlag von 25 Prozent innerhalb der drei ersten Monate und von 50 Prozent innerhalb der drei darauffolgenden Monate bezahlt werden, wobei die Verzögerung maximal sechs Monate betragen darf. Innerhalb des Zeitraums bis zum Fälligkeitstag der nächsten Jahresgebühr kann die Zahlung jedoch noch nachgeholt werden, wenn eine Gebühr bezahlt wird, die der zwanzigsten Jahresgebühr im Falle von Patenten und der zehnten Jahresgebühr im Falle von Gebrauchsmustern entspricht."

2.- Zweiter Artikel. Zahlung der Jahresgebühren von europäischen Patenten

Der Artikel 17 des Königlichen Erlasses 2424 vom 10. Oktober 1986 bezüglich der Anwendung des Abkommens über die Erteilung europäischer Patente, das in München am 5. Oktober 1973 abgeschlossen wurde, lautet folgendermassen:

"Für jedes europäische Patent mit Wirkung in Spanien müssen die in der für nationale Patente geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Jahresgebühren im Spanischen Patent- und Markenamt bezahlt werden.

Die Jahresgebühren sind ab dem Jahr zu bezahlen, das auf das Jahr folgt, in dem der Erteilungshinweis des europäischen Patents im "Europäischen Patentanzeiger" veröffentlicht wurde".

In Bezug auf das Fälligkeitsdatum, Frist, Betrag, Form und sonstige Bedingungen muss die Bezahlung der Jahresgebühren unter Anwendung der in der für die nationalen Patente geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfolgen".

Einzige Übergangsbestimmung. Zahlung der zweiten Fünfjahresgebühren zur Aufrechterhaltung.

1.- Bis zur ersten Erneuerung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 14 vom 4. Mai 1999 bezüglich der Gebühren und Amtlichen Preise für vom Atomsicherheitsrat erbrachte Dienstleistungen stattfindet, müssen für bereits erteilte Marken, Handelsnamen und Firmennamen die entsprechenden Fünfjahresgebühren bezahlt werden. Wenn diese nicht bezahlt werden, verfällt das Schutzrecht.

2.- Für die Bezahlung gilt als Fälligkeitsdatum der zweiten Fünfjahresgebühr der letzte Tag des Monats, auf den der fünfte Jahrestag des Hinterlegungsdatums der ursprünglichen Anmeldung im Register fällt, wobei die entsprechende Zahlung innerhalb der drei vor dem Fälligkeitsdatum liegenden Monate bezahlt werden muss oder aber in dem Monat nach diesem Datum.


3.- Nach Ablauf der Frist für die Bezahlung der Fünfjahresgebühr, ohne dass der Betrag bezahlt worden wäre, kann dieser mit einem Aufschlag von 25 Prozent innerhalb der drei ersten Monate und von 50 Prozent innerhalb der drei darauffolgenden Monate bezahlt werden, wobei die Verzögerung maximal sechs Monate betragen darf.


WICHTIGE NACHRICHT: Änderung des Markengesetzes                      [05-05- 99]


Das Gesetz 14 vom 4. Mai 1999 bezüglich der Gebühren und Amtlichen Preise für vom Atomsicherheitsrat erbrachte Dienstleistungen, ausgehend von der siebten Zusatzbestimmung, hat einige wichtige Änderungen in das Markengesetz 32 vom 10. November 1988 eingebracht, bezüglich dessen Inhalts aufgrund deren Wichtigkeit folgende Punkte beachtet werden müssen:

1. - Die Bezahlung der Fünfjahresgebühren wird abgeschafft. Bis zur ersten Erneuerung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (5-5-99), müssen für die bereits erteilten Marken, Handelsnamen und Firmennamen jedoch die entsprechenden Fünfjahresgebühren bezahlt werden, da diese ansonsten nach dem zum Zeitpunkt ihrer Erteilung oder ihrer letzten Erneuerung geltenden Gesetzestext verfallen.

2.- Nach der Erteilung der Markeneintragung wird die Zahlung der Registergebühr ab dem Monat der Erteilungsveröffentlichung bezahlt. Die Wirksamkeit der Erteilung hängt von der Zahlung der Registergebühr ab.

Für die Marken, Handelsnamen und Firmennamen, deren Erteilung nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes (5-5-99) veröffentlicht wurde, muss die Erneuerungsgebühr bezahlt werden.

4.- Für die Marken, Handelsnamen und Firmennamen, deren Erneuerung nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes (5-5-99) beantragt wurde, muss die Erneuerungsgebühr bezahlt werden.


Infolgedessen werden die Marken, deren Erteilung in einem AMTSBLATT nach dem 16. Mai 1999 veröffentlicht wurde, für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt, ohne dass hierfür Fünfjahresgebühren zu zahlen wären. Es sind jedoch die Registergebühren zu bezahlen und für die Erneuerungen, die nach dem 5. Mai 1999 beantragt wurden, ist eine Erneuerungsgebühr zu bezahlen.

Selbstverständlich stehen wir für Klärungen irgendwelcher Fragen jederzeit zu Ihrer Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüssen

TAVIRA Y BOTELLA